Reimann & Wolff
Immobilien

 

VERKAUFT
Mönchengladbach-Holt:
"Heute für morgen sorgen."

Kennung:5518
Objektart:Haus - Mehrfamilienhaus
Wohnfläche:620.00 m2
Grundstücksfläche:673.00 m2
Anzahl Stellplätze:4.00
Heizungsart:Etage/Gas
Keller:Ja
Bauweise:Massiv
Baujahr:1954
Zustand:Teil_vollrenovierungsbed
Stil:Altbau
Verkaufstatus:Verkauft
Lage: Mönchengladbach-Holt
Preis:-

Ihr Ansprechpartner

Reimann&Wolff Patrick Reimann Immobilienmakler Patrick Reimann
Geschäftsführer
Tel.: +49 (0) 2452 / 687469-0
reimann@reimannwolff.de

Mit der Investition in dieses 11-Familienhaus mit vier Garagen und weiteren Stellplatzmöglichkeiten (zwei separate Eingänge und Ausbaureserve im Dachgeschoss) verbinden Sie Kapitalanlage mit Ästhetik.
Mit einem Immobilieninvestment Geld verdienen und sich gleichzeitig an der attraktiven Architektur der 50er Jahre zu erfreuen, ist eine gewinnbringende Kombination.

Doch das entscheidende Kriterium für eine erfolgreich vermietete Immobilie ist insbesondere die Lage. Ein altes und immer wieder zitiertes Immobilienprinzip lautet schlicht und einfach: Lage, Lage, Lage.

Beliebte und attraktive Wohnlagen garantieren eine überdurchschnittliche Nachfrage und erfolgreiche Vermietungen. Somit hat die Lage einen unmittelbar positiven Einfluss auf die Mietpreis- und Wertentwicklung.

Vorteile dieser zentralen Wohnlage sehen Mieter insbesondere durch die fußläufige Entfernung zu allen Einrichtungen des täglichen Bedarfs.

Mit der hervorragenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (Bahnhof und Busbahnhof) und den in wenigen Minuten zu erreichenden Autobahnanschluss (siehe Infrastruktur) erfährt die Attraktivität eine weitere Steigerung.

Ihre Mieter der Erdgeschosswohnung (rechts) kommen zusätzlich in den Genuss einer überdachten Terrasse und eines Gartenteils. Die Mieter der darüber gelegenen Wohnung erfreuen sich am Balkon.

Zum Wohlbefinden tragen auch die vorhandenen stilvollen Wohnungseingangs- und Innentüren bei.
In weiß gehaltene Badezimmer sorgen am frühen Morgen für gute Laune.

Als energetisch wertvoll erweist sich der im Jahre 2010 erfolgte Einbau von isolierverglasten Kunststofffenstern an der Rückseite des Gebäudes und die Erneuerung von Gas-Etagenheizungen (zuletzt 2014 und 2019). Von den geringeren Nebenkosten profitieren Ihre Mieter unmittelbar.

Weitere Informationen und Auskünfte über das Gebäude und die Vermietungssituation erhalten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Der Charme der 50er Jahre zieht sich von der Bodenplatte bis zum First durch das gesamte Gebäude. Angefangen vom schön anzusehenden Treppenhaus bis zu den stilechten Wohnungseingangstüren.

Aufgeteilt in zwei getrennte Gebäudeeinheiten mit fünf bzw. sechs Wohneinheiten und jeweils eigenem Eingang sind Wohnungsgrößen von ca. 36 bis 80 Quadratmetern vorhanden. Jeweils eine Wohnung verfügt über Balkon bzw. Terrasse mit Gartenanteil.
Balkone bzw. Terrassen bei allen Wohnungen zu installieren, Wohnungszusammenlegungen (wie in einer Wohnung bereits durchgeführt) und Ausbau des Dachgeschosses würden entschieden zur Steigerung der Attraktivität beitragen.

Mit teilweise erneuerten Installationsleitungen, bereits ausgetauschten Gas-Etagenheizungen (zuletzt 2014 bzw. 2019) und Kunststofffenstern mit Isolierverglasung (Rückseite von 2010) kann von einer mehr als grundsoliden Basis gesprochen werden. Sicherlich aber auch mit zusätzlich vorhandenem Investitionsbedarf z.B. im Bereich Fassade.

Vier Garagen und die Möglichkeit weiterer Außenstellplätze sind weitere interessante Kaufargumente.

Waschraum, Heizungsraum und Kellerabstellräume (für jeden Mieter) sind im Vollkeller vorhanden.

Holt liegt im Stadtbezirk West, der flächenmäßig größte Stadtbezirk der Stadt Mönchengladbach, und hat insgesamt ca. 7.800 Einwohner.

Geschäfte des täglichen Bedarfs sind in der unmittelbaren Umgebung vorhanden. Schulen und Kindergärten sowie zahlreiche Ärzte machen das Leben in Holt angenehm. Auch die Nähe zur Innenstadt von Mönchengladbach ist erwähnenswert.

Umgebungskarte

Energieausweistyp:

Bedarf

Energiekennwert:

228.50 kWh/(a m²)

Energieeffizienzklasse:

G

Ausweis gültig bis:

08.03.2031


* Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a m²)) wieder und liefert den tatsächlichen errechneten Energieverbrauch der Immobilie. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis

Infrastruktur (alle Angaben geschätzt):
Autobahn A61 - 2 Fahrminuten
Bahnhof - 10 Fahrminuten
Bushaltestelle - 1 Gehminute
Grundschule - 8 Gehminuten
Gymnasium - 10 Fahrradminuten
Realschule - 5 Fahrradminuten
Kindergarten - 5 Fahrminuten
Einkaufsmarkt - 2 Gehminuten
Mönchengladbach - 8 Fahrminuten
Düsseldorf - 30 Fahrminuten
Köln - 57 Fahrminuten

1. Alle zu diesem Immobilienangebot gemachten Angaben stammen vom Eigentümer bzw. Auftraggeber und wurden nicht überprüft und stellen ferner keine Zusicherung durch die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH dar. Daher wird auch keine Haftung für die gemachten Angaben übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Ein Großteil der Fotoaufnahmen wurde mit einem Weitwinkelobjektiv bzw. mit einem Fisheye-Objektiv aufgenommen. Dadurch können Räume größer wirken als in der Realität.
3. Reservierungen werden bei Vorlage einer entsprechenden Kaufabsichtserklärung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und/oder eines Eigenkapitalnachweises vorgenommen.
4. Aufgrund der derzeit großen Anfrage nach Besichtigungstermine, bitten wir im Vorfeld um Vorlage eines Finanzierungszertifikats o.ä.

SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTÜMERWECHSEL
Mehrfamilien-, Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun zum 01. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Sanierungs- bzw. Nachrüstpflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen gilt:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (z.B.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen, die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden.
- Warmwasserführende Rohre dämmen: Nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt werden.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.

Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten vorgeschrieben:
- Für die Haustechnik sind bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Diese müssen eingehalten werden. Darunter fällt auch die Inspektion der Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.

SANIERUNGSPFLICHTEN BEI AUSBAU, UMBAU UND ERNEUERUNG
Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer in Deutschland verpflichtet, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Dies Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.

ERNEUERUNG EINZELNER BAUTEILE
Wer einzelne Bauteile erneuert – zum Beispiel die Fenster austauscht – muss die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile einhalten. Auch, wenn der Putz an der Fassade entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden. Daraus kann auch die Notwendigkeit einer Fassadendämmung entstehen. Wird die Fassade hingegen nur neu gestrichen und geringfügig ausgebessert, dann sind keine Wärmedämmanforderungen zu erfüllen.
In manchen Fällen können Ausnahmen zur Sanierungspflicht beantragt werden. Zum Beispiel wenn die Fassade saniert, aber keine neue Fassadendämmung angebracht werden soll, weil dadurch weitere Bauteile wie Fenster oder Dach zu erneuern wären, die sonst nicht hätten erneuert werden müssen.

UMFASSENDE MODERNISIERUNG MIT GESAMTENERGIEBILANZ
Alternativ dazu kann auch eine Gesamtenergiebilanz vom modernisierten Altbau erstellt werden – ähnlich wie beim Energieausweis im Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des gesamten Gebäudes müssen hierbei nachgewiesen und gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Die oben beschriebenen Einzelnachweise für Bauteile entfallen damit.
Die Grenzwerte für den Altbau sind deutlich weniger streng als jene für den Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf bei einem Neubau darf nicht höher sein als 75% des Referenzgebäudes. Beim Altbau hingegen darf der Jahres-Primärenergiebedarf um 40% über dem des Referenzhauses liegen. Somit kann der Primärenergiebedarf eines Altbaus zu einem vergleichbaren Neubau um rund 86% höher sein (Stand: 2019). Für die Sanierung zum Energieeffizienzhaus werden gute Förderungen vergeben.

KEINE PFLICHTEN BEI KLEINEREN MASSNAHMEN IM ALTBAU
Bei Reparatur- und Wartungsmaßnahmen oder bei Renovierungsarbeiten wie zum Beispiel die Erneuerung der Bodenbeläge oder des Badezimmers sind keine zusätzlichen Aufrüstungen nach GEG nötig.
Wenn zum Beispiel die Fassade oder die Fensterrahmen neu gestrichen werden, müssen diese Bauteile keine Grenzwerte einhalten. Selbst wenn die Fassade an einzelnen Stellen saniert wird, greift die EnEV nicht, solange die sanierte Fläche weniger als 10% der Fassadenfläche ausmacht.

WANN GILT DAS GEG IM ALTBAU NICHT?
Ist eine energetische Sanierung Pflicht? Nein! Das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht nur das Nachrüsten von einigen wenigen Punkten vor, siehe oben.

Viele Sanierungsmaßnahmen wie: Fassadendämmung, neue Fenster oder die Dämmung der Kellerdecke sind hingegen freiwillig. Die Hausbesitzer entscheiden selbst, was sinnvoll erscheint und was nicht.
- Dämmung der Kellerdecke ist keine Pflicht: Eine Kellerdecke zu einem ungedämmten, nicht beheizten Kellerraum zu dämmen, kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Es besteht aber keine gesetzliche Nachrüstpflicht.
- Fensteraustausch und Fassadendämmung ist keine Pflicht: Alte Fenster müssen laut GEG nicht ausgetauscht werden, selbst wenn sie undicht sind. Es gibt auch keine Dämmpflicht für ungedämmte Außenwände. Wenn jedoch die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, dann müssen sie die Anforderrungen des GEG erfüllen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, kann im Einzelfall frei entschieden werden.
- Empfehlungen im Energieausweis zur Modernisierung sind nicht verpflichtend. Sie dienen als Information.

Die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH übernimmt für die genannten Informationen keine Haftung. Ferner wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.

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