Reimann & Wolff
Immobilien

 

VERKAUFT
Heinsberg-Unterbruch:
"Ein Lichtblick."

Kennung:5529
Objektart:Wohnung - Dachgeschoss
Wohnfläche:63.83 m2
Anzahl Zimmer:3.00
Anzahl Schlafzimmer:2.00
Anzahl Badezimmer:1.00
Anzahl Terrassen:1
Anzahl Stellplätze:1.00
Boden:Fliesen, Laminat
Heizungsart:Zentral/Gas
Keller:Ja
Abstellraum:1
Dachform:Satteldach
Bauweise:Massiv
Baujahr:1995
Zustand:Gepflegt
Verkaufstatus:Verkauft
Lage: Heinsberg-Unterbruch
Preis:-
Mieteinnahmen Soll:5.280,00 € / Jahr

Ihr Ansprechpartner

Reimann&Wolff Patrick Reimann Immobilienmakler Patrick Reimann
Geschäftsführer
Tel.: +49 (0) 2452 / 687469-0
reimann@reimannwolff.de

NOCH WEITERE BILDER UND UNSEREN 360°-RUNDGANG ERLEBEN SIE AUF UNSERER HOMEPAGE: WWW.REIMANNWOLFF.DE oder WWW.BESTEHAUSSICHTEN.DE.

Im Heinsberger Stadtteil Unterbruch und in einem sehr ansprechenden und gleichzeitig freistehenden 6-Familienhaus gelegen, ist diese wunderbare Dachgeschosswohnung mit auffallend schöner Attraktivität ein Genuss für Ihre Sinne.

Insbesondere in der sonnigen Jahreszeit vergrößert der Balkon den Lebensraum nochmals. Etwas Besonderes ist der traumhafte Aus - und Weitblick über die angrenzenden Felder und Wiesen.
An dieser Stelle verbringen Sie schöne gemütliche Stunden mit Ihrer/Ihrem Partner:in und/oder Freunden und Bekannten.

Innen überzeugt die Wohnung durch eine frische und helle Wohnatmosphäre. Dazu tragen insbesondere große Fensterflächen und weiße Bodenfliesen bei, die in bemerkenswerter Harmonie zu den hellen Farben der Wände sowie den ebenfalls weißen Innentüren stehen. Ergänzt durch Laminat in den Schlafräumen.

Praktisch konzipiert gibt der Wohnungsmittelpunkt mit integrierter Küche den fantastischen Blick auf den Balkon und die natürliche Wohnumgebung frei.

Ein in den Flur integrierter und in weiß gehaltener Einbauschrank leistet wertvolle Hilfestellung beim Thema Abstellmöglichkeiten. Selbstverständlich sind im Untergeschoss ein eigener Abstellraum sowie Gemeinschaftsräume (z.B. Waschraum, Trockenraum) vorhanden.

Mit Betreten des Mehrparteienhauses erwartet Sie ein reizvoller und gepflegter Eingangsbereich.
Viel Tageslicht und ein somit heller Hausflur heißen Bewohner und Besucher gleichermaßen willkommen.

Dank Dusche und Badewanne lädt das erfrischende Badezimmer zum Erholen und Entspannen ein. So schön kann ein Tag beginnen oder enden.



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Ihr lang ersehnter Wunsch nach einer gemütlichen und gleichermaßen modernen Dachgeschosswohnung kann nunmehr in Erfüllung gehen - egal, ob zur Selbstnutzung oder als Kapitalanlage.

In Abstimmung mit dem weißen Fliesen erzeugen die weiteren Laminatböden einen überzeugenden Auftritt.

Ihr neuer Wohnsitz überzeugt ebenfalls durch Ausstattungsmerkmale wie z.B. Kunststofffenster mit Isolierverglasung und die Gas-Zentralheizung. Die Warmwasserversorgung erfolgt durch einen Durchlauferhitzer. Ergänzt durch das frische Badezimmer.

Damit Sie auch beim Surfen auf ihre Kosten kommen, ist ein Glasfaseranschluss mit einer Internetgeschwindigkeit von bis zu 1.000 mbit/sec verfügbar.

Unterbruch ist ein nordöstlicher Stadtteil von Heinsberg und zählt ca. 2.300 Einwohner.

Zu entspannenden Spaziergängen laden die nahe gelegenen Felder, die Rur oder der Naturpark Maas-Schwalm-Nette mit seinem ausgeprägten Waldflächen ein.

Die verschiedenen ortsansässigen Vereine bieten Ihnen die unterschiedlichsten Freizeitaktivitäten an.

Grundschule und Kindergarten sind fußläufig erreichbar. Die Geschäfte des täglichen Bedarfs oder Ärzte befinden sich ebenso in unmittelbarer Umgebung.

Umgebungskarte

Energieausweistyp:

Bedarf

Energiekennwert:

125.30 kWh/(a m²)

Energieeffizienzklasse:

D

Ausweis gültig bis:

06.08.2028


* Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a m²)) wieder und liefert den tatsächlichen errechneten Energieverbrauch der Immobilie. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis

Infrastruktur (alle Werte geschätzt):
Autobahn A46 - 8 Fahrminuten
Bahnhof - 7 Fahrminuten
Bushaltestelle - 4 Gehminuten
Gymnasium - 10 Fahrminuten
Realschule - 7 Fahrminuten
Grundschule - 7 Gehminuten
Kindergarten - 8 Gehminuten
Einkaufszentrum - 4 Fahrminuten
Aachen - 50 Fahrminuten
Düsseldorf - 47 Fahrminuten
Köln - 66 Fahrminuten

1. Alle zu diesem Immobilienangebot gemachten Angaben stammen vom Eigentümer bzw. Auftraggeber und wurden nicht überprüft und stellen ferner keine Zusicherung durch die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH dar. Daher wird auch keine Haftung für die gemachten Angaben übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Ein Großteil der Fotoaufnahmen wurde mit einem Weitwinkelobjektiv bzw. mit einem Fisheye-Objektiv aufgenommen. Dadurch können Räume größer wirken als in der Realität.
3. Reservierungen werden bei Vorlage einer entsprechenden Kaufabsichtserklärung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und/oder eines Eigenkapitalnachweises vorgenommen.
4. Aufgrund der derzeit großen Anfrage nach Besichtigungstermine, bitten wir im Vorfeld um Vorlage eines Finanzierungszertifikats o.ä.

SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTÜMERWECHSEL
Mehrfamilien-, Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun zum 01. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Sanierungs- bzw. Nachrüstpflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen gilt:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (z.B.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen, die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden.
- Warmwasserführende Rohre dämmen: Nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt werden.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.

Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten vorgeschrieben:
- Für die Haustechnik sind bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Diese müssen eingehalten werden. Darunter fällt auch die Inspektion der Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.

SANIERUNGSPFLICHTEN BEI AUSBAU, UMBAU UND ERNEUERUNG
Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer in Deutschland verpflichtet, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Dies Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.

ERNEUERUNG EINZELNER BAUTEILE
Wer einzelne Bauteile erneuert – zum Beispiel die Fenster austauscht – muss die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile einhalten. Auch, wenn der Putz an der Fassade entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden. Daraus kann auch die Notwendigkeit einer Fassadendämmung entstehen. Wird die Fassade hingegen nur neu gestrichen und geringfügig ausgebessert, dann sind keine Wärmedämmanforderungen zu erfüllen.
In manchen Fällen können Ausnahmen zur Sanierungspflicht beantragt werden. Zum Beispiel wenn die Fassade saniert, aber keine neue Fassadendämmung angebracht werden soll, weil dadurch weitere Bauteile wie Fenster oder Dach zu erneuern wären, die sonst nicht hätten erneuert werden müssen.

UMFASSENDE MODERNISIERUNG MIT GESAMTENERGIEBILANZ
Alternativ dazu kann auch eine Gesamtenergiebilanz vom modernisierten Altbau erstellt werden – ähnlich wie beim Energieausweis im Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des gesamten Gebäudes müssen hierbei nachgewiesen und gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Die oben beschriebenen Einzelnachweise für Bauteile entfallen damit.
Die Grenzwerte für den Altbau sind deutlich weniger streng als jene für den Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf bei einem Neubau darf nicht höher sein als 75% des Referenzgebäudes. Beim Altbau hingegen darf der Jahres-Primärenergiebedarf um 40% über dem des Referenzhauses liegen. Somit kann der Primärenergiebedarf eines Altbaus zu einem vergleichbaren Neubau um rund 86% höher sein (Stand: 2019). Für die Sanierung zum Energieeffizienzhaus werden gute Förderungen vergeben.

KEINE PFLICHTEN BEI KLEINEREN MASSNAHMEN IM ALTBAU
Bei Reparatur- und Wartungsmaßnahmen oder bei Renovierungsarbeiten wie zum Beispiel die Erneuerung der Bodenbeläge oder des Badezimmers sind keine zusätzlichen Aufrüstungen nach GEG nötig.
Wenn zum Beispiel die Fassade oder die Fensterrahmen neu gestrichen werden, müssen diese Bauteile keine Grenzwerte einhalten. Selbst wenn die Fassade an einzelnen Stellen saniert wird, greift die EnEV nicht, solange die sanierte Fläche weniger als 10% der Fassadenfläche ausmacht.

WANN GILT DAS GEG IM ALTBAU NICHT?
Ist eine energetische Sanierung Pflicht? Nein! Das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht nur das Nachrüsten von einigen wenigen Punkten vor, siehe oben.

Viele Sanierungsmaßnahmen wie: Fassadendämmung, neue Fenster oder die Dämmung der Kellerdecke sind hingegen freiwillig. Die Hausbesitzer entscheiden selbst, was sinnvoll erscheint und was nicht.
- Dämmung der Kellerdecke ist keine Pflicht: Eine Kellerdecke zu einem ungedämmten, nicht beheizten Kellerraum zu dämmen, kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Es besteht aber keine gesetzliche Nachrüstpflicht.
- Fensteraustausch und Fassadendämmung ist keine Pflicht: Alte Fenster müssen laut GEG nicht ausgetauscht werden, selbst wenn sie undicht sind. Es gibt auch keine Dämmpflicht für ungedämmte Außenwände. Wenn jedoch die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, dann müssen sie die Anforderrungen des GEG erfüllen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, kann im Einzelfall frei entschieden werden.
- Empfehlungen im Energieausweis zur Modernisierung sind nicht verpflichtend. Sie dienen als Information.

Die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH übernimmt für die genannten Informationen keine Haftung. Ferner wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.

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