Reimann & Wolff
Immobilien

 

VERKAUFT
Heinsberg-Oberbruch:
"Ein schönes Zuhause plus Baugrundstück."

Kennung:5539
Objektart:Haus - Einfamilienhaus
Wohnfläche:151.79 m2
Grundstücksfläche:1291.00 m2
Anzahl Zimmer:5.00
Anzahl Schlafzimmer:3.00
Anzahl Badezimmer:1.00
Anzahl Terrassen:1
Anzahl Stellplätze:1.00
Boden:Fliesen, Parkett, Kunststoff
Heizungsart:Zentral/Gas
Wintergarten:Ja
Keller:Ja
Abstellraum:1
Dachform:Satteldach
Bauweise:Massiv
Baujahr:1965
Zustand:Gepflegt
Stil:Altbau
Verkaufstatus:Verkauft
Lage: Heinsberg-Oberbruch
Preis:-

Ihr Ansprechpartner

Reimann&Wolff Patrick Reimann Immobilienmakler Patrick Reimann
Geschäftsführer
Tel.: +49 (0) 2452 / 687469-0
reimann@reimannwolff.de

Auf rund 150 beeindruckenden Quadratmetern präsentiert das freistehende Einfamilienhaus seine Vorzüge auf zwei Vollgeschossen. Das seiner Zeit entworfene Wohnkonzept wartet mit einem durchdachten Grundriss auf. Dank seiner Großzügigkeit genießen Sie ein besonderes Wohnerlebnis und jede Menge Freiheit.

Das gewisse Etwas ergibt sich durch die attraktive Möglichkeit, den hinteren Grundstücksteil zusätzlich zu bebauen. Eine genehmigte Bauvoranfrage liegt bereits vor. Nähere Einzelheiten erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Vor allem mit seinem großen Raumangebot und einer klaren Raumstruktur kann das Einfamilienhaus punkten.
Mit ordentlich Tageslicht versorgte Eingangsbereiche und Flure geben Ihrem vielleicht zukünftigen Zuhause eine ganz besonders einladende Note.

Auch dank des großzügig gestalteten Wohnbereiches mit angrenzender Küche erfüllt das ansprechende Wohnhaus mit überdurchschnittlichem Platzangebot selbst hohe Ansprüche.

Passend zur hellen Wandgestaltung und lackierten Innentüren erleben Sie durch den Parkettboden eine ganz besondere Stimmung.

Mit dem Einfamilienhaus erwerben Sie gleichzeitig einen wunderschönen Garten. Gesäumt von zahlreichen bunt blühenden Blumen und Sträuchern gibt es hier reichlich Platz für persönliche Rückzugsorte und damit verbundener Entspannung. Genießen Sie Ihre Freizeit in vollen Zügen.

Ein Ort mit Garantie für schöne und entspannte Stunden ist auch der kleine, aber freundliche und von Licht durchflutete Wintergarten.

Mit Dusche und Badewanne ist das in den 90er Jahren modernisierte und zeitlose Badezimmer eine wahre Bereicherung. Ergänzt durch das ebenfalls nach wie vor frisch erscheinende Gäste-WC im Erdgeschoss.

Weiterhin erwartet Sie auf der oberen Wohnebene ein attraktiver Wohnbereich mit insgesamt drei Schlafzimmern. Ein Schlafzimmer erfreut sich des vorhandenen Balkons.

Das ansprechende Einfamilienhaus bringt nahezu alles mit, was Sie sich wünschen – und gibt Ihnen dabei viel Raum, Ihren individuellen Lebensstil auszuleben.

Parkett- und Fliesenboden erhöhen den Wohnkomfort und vermitteln ein eindrucksvolles Wohnerlebnis.

Installationen und sonstige technische Ausstattungsmerkmale sind grundsolide und entsprechen weitestgehend dem Baujahr. Dazu gehören auch die Aluminiumfenster, die im Jahr 2013 durch neue Glasscheiben aufgewertet wurden.

Im sicheren Betonkeller treffen Sie auf die üblichen und wertvollen Räumlichkeiten: Waschküche, Vorratsraum, Werkstatt und Abstellräume. Eine Kelleraußentreppe führt Sie in den Garten.

Für das in der kälteren Jahreszeit warme Raumklima ist die Gas-Zentralheizung inkl. Warmwasserversorgung aus dem Jahr 1997 zuständig.

Auf der einen Hausseite gibt es zwischen Gebäude und Garage eine Zugangsmöglichkeit in den Garten. Eine weitere Zugangs-/Zufahrtsgelegenheit besteht auf der anderen Hausseite.

Weitere Annehmlichkeiten wie ein verfügbarer Glasfaseranschluss (1.000 mbit/s) bereichern Ihr zukünftiges Leben.

Der beliebte Heinsberger Stadtteil Oberbruch bietet eine intakte Infrastruktur und einen hohen Freizeitwert.

Alle Eichrichtungen des täglichen Bedarfs sind im Ort vorhanden und größtenteils auch fußläufig zu erreichen. Die schulischen Einrichtungen wie z.B. Grundschule, Gesamtschule, Realschule sowie Kindergarten sind ebenfalls in Oberbruch angesiedelt.

Benachbarte Grünanlagen, Felder und Wiesen laden zum abendlichen Spaziergang ein.

Umgebungskarte

Energieausweistyp:

Bedarf

Energiekennwert:

196.60 kWh/(a m²)

Energieeffizienzklasse:

F

Ausweis gültig bis:

07.07.2031


* Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a m²)) wieder und liefert den tatsächlichen errechneten Energieverbrauch der Immobilie. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis

Infrastruktur (alle Angaben geschätzt):
Autobahn A46 - 3 Fahrminuten
Bahnhof - 6 Fahrradminuten
Bushaltestelle - 3 Gehminuten
Grundschule - 5 Fahrradminuten
Gymnasium - 22 Busminuten
Realschule - 17 Busminuten
Gesamtschule - 2 Fahrradminuten
Kindergarten - 3 Fahrradminuten
Einkaufsmarkt - aachen4 Fahrminuten
Aachen - 48 Fahrminuten
Düsseldorf - 42 Fahrminuten

1. Alle zu diesem Immobilienangebot gemachten Angaben stammen vom Eigentümer bzw. Auftraggeber und wurden nicht überprüft und stellen ferner keine Zusicherung durch die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH dar. Daher wird auch keine Haftung für die gemachten Angaben übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Ein Großteil der Fotoaufnahmen wurde mit einem Weitwinkelobjektiv bzw. mit einem Fisheye-Objektiv aufgenommen. Dadurch können Räume größer wirken als in der Realität.
3. Reservierungen werden bei Vorlage einer entsprechenden Kaufabsichtserklärung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und/oder eines Eigenkapitalnachweises vorgenommen.
4. Aufgrund der derzeit großen Anfrage nach Besichtigungstermine, bitten wir im Vorfeld um Vorlage eines Finanzierungszertifikats o.ä.

SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTÜMERWECHSEL
Mehrfamilien-, Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun zum 01. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Sanierungs- bzw. Nachrüstpflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen gilt:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (z.B.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen, die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden.
- Warmwasserführende Rohre dämmen: Nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt werden.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.

Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten vorgeschrieben:
- Für die Haustechnik sind bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Diese müssen eingehalten werden. Darunter fällt auch die Inspektion der Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.

SANIERUNGSPFLICHTEN BEI AUSBAU, UMBAU UND ERNEUERUNG
Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer in Deutschland verpflichtet, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Dies Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.

ERNEUERUNG EINZELNER BAUTEILE
Wer einzelne Bauteile erneuert – zum Beispiel die Fenster austauscht – muss die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile einhalten. Auch, wenn der Putz an der Fassade entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden. Daraus kann auch die Notwendigkeit einer Fassadendämmung entstehen. Wird die Fassade hingegen nur neu gestrichen und geringfügig ausgebessert, dann sind keine Wärmedämmanforderungen zu erfüllen.
In manchen Fällen können Ausnahmen zur Sanierungspflicht beantragt werden. Zum Beispiel wenn die Fassade saniert, aber keine neue Fassadendämmung angebracht werden soll, weil dadurch weitere Bauteile wie Fenster oder Dach zu erneuern wären, die sonst nicht hätten erneuert werden müssen.

UMFASSENDE MODERNISIERUNG MIT GESAMTENERGIEBILANZ
Alternativ dazu kann auch eine Gesamtenergiebilanz vom modernisierten Altbau erstellt werden – ähnlich wie beim Energieausweis im Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des gesamten Gebäudes müssen hierbei nachgewiesen und gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Die oben beschriebenen Einzelnachweise für Bauteile entfallen damit.
Die Grenzwerte für den Altbau sind deutlich weniger streng als jene für den Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf bei einem Neubau darf nicht höher sein als 75% des Referenzgebäudes. Beim Altbau hingegen darf der Jahres-Primärenergiebedarf um 40% über dem des Referenzhauses liegen. Somit kann der Primärenergiebedarf eines Altbaus zu einem vergleichbaren Neubau um rund 86% höher sein (Stand: 2019). Für die Sanierung zum Energieeffizienzhaus werden gute Förderungen vergeben.

KEINE PFLICHTEN BEI KLEINEREN MASSNAHMEN IM ALTBAU
Bei Reparatur- und Wartungsmaßnahmen oder bei Renovierungsarbeiten wie zum Beispiel die Erneuerung der Bodenbeläge oder des Badezimmers sind keine zusätzlichen Aufrüstungen nach GEG nötig.
Wenn zum Beispiel die Fassade oder die Fensterrahmen neu gestrichen werden, müssen diese Bauteile keine Grenzwerte einhalten. Selbst wenn die Fassade an einzelnen Stellen saniert wird, greift die EnEV nicht, solange die sanierte Fläche weniger als 10% der Fassadenfläche ausmacht.

WANN GILT DAS GEG IM ALTBAU NICHT?
Ist eine energetische Sanierung Pflicht? Nein! Das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht nur das Nachrüsten von einigen wenigen Punkten vor, siehe oben.

Viele Sanierungsmaßnahmen wie: Fassadendämmung, neue Fenster oder die Dämmung der Kellerdecke sind hingegen freiwillig. Die Hausbesitzer entscheiden selbst, was sinnvoll erscheint und was nicht.
- Dämmung der Kellerdecke ist keine Pflicht: Eine Kellerdecke zu einem ungedämmten, nicht beheizten Kellerraum zu dämmen, kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Es besteht aber keine gesetzliche Nachrüstpflicht.
- Fensteraustausch und Fassadendämmung ist keine Pflicht: Alte Fenster müssen laut GEG nicht ausgetauscht werden, selbst wenn sie undicht sind. Es gibt auch keine Dämmpflicht für ungedämmte Außenwände. Wenn jedoch die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, dann müssen sie die Anforderrungen des GEG erfüllen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, kann im Einzelfall frei entschieden werden.
- Empfehlungen im Energieausweis zur Modernisierung sind nicht verpflichtend. Sie dienen als Information.

Die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH übernimmt für die genannten Informationen keine Haftung. Ferner wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.

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