Reimann & Wolff
Immobilien

 

VERKAUFT
Waldfeucht:
"Zwei mit einem Schlag."

Kennung:5581
Objektart:Zinshaus_renditeobjekt - Wohn_und_geschaeftshaus
Garageanzahl:2
Wohnfläche:148.00 m2
Nutzfläche:50.00 m2
Grundstücksfläche:219.00 m2
Anzahl Zimmer:7.00
Anzahl Schlafzimmer:5.00
Anzahl Badezimmer:2.00
Anzahl Stellplätze:2
Heizungsart:Zentral/Oel
Keller:Teil
Baujahr:1953
Verkaufstatus:Verkauft
Verfügbar Ab:nach Vereinbarung
Lage: Waldfeucht
Preis:-
Courtage:Keine zusätzliche Käuferprovision.

Ihr Ansprechpartner

Reimann&Wolff Patrick Reimann Immobilienmakler Patrick Reimann
Geschäftsführer
Tel.: +49 (0) 2452 / 687469-0
reimann@reimannwolff.de

Viele Möglichkeiten! Als interessantes Investment präsentiert sich das ursprünglich im Jahre ca. 1953 wiederaufgebaute und ca. 1972 erweiterte Wohn-/Geschäftshaus mit derzeit zwei Wohneinheiten und einem Ladenlokal im Dorfkern von Waldfeucht. Sie erwerben sozusagen zwei Häuser mit einem Schlag.

Die Attraktivität des gepflegten und aus langjährigem Familienbesitz stammenden Wohn-/Geschäftshauses wird insbesondere durch die strukturierte und vielfältig nutzbare Grundrissgestaltung bestimmt. Es kann entweder in seiner jetzigen vermieteten Form oder auch als großes Einfamilienhaus mit zusätzlichem Platz für Ihre Eltern/Kinder oder Ihr Büro selbst genutzt werden. Mit dem weiter ausbaufähigen Dachgeschoss können weitere (Wohn-) Flächen und wertvolle Quadratmeter erschlossen werden.

Das hintere Haus mit separatem Eingang bietet mit drei Schlafzimmern, zwei Badezimmern und einem gemütlichen Wohnbereich nebst Fluren und Eingangsbereich ausreichend Platz zum Leben, Arbeiten und Entspannen über insgesamt drei Wohnebenen. Die genutzte Fläche beträgt ca. 85 Quadratmeter.

Mit dem im Vorderhaus gelegenen Gewerbebereich (ca. 62 Quadratmeter, derzeit vom Eigentümer selbst genutzt) und der darüber liegenden Wohneinheit (ca. 63 Quadratmeter) generieren Sie die weiteren Mieteinnahmen.

Im rückwärtigen Bereich ist ein Teil des befestigten Innenhofes überbaut und mit einem Rolltor ausgestattet. Somit ist angelieferte Ware und/oder andere persönliche Gegenstände im Außenbereich ausreichend geschützt. Oder Sie nutzen ihn als abgeschlossene Garage für Ihr Fahrzeug.

Geräumig ist selbstverständlich auch die in den 90er Jahren errichtete Doppelgarage. Weiteren Platz finden Sie sowohl in dem über der Garage errichteten Raum als auch im vorhandenen Kellergeschoss des Haupthauses.

Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich der "Denkmalbereichssatzung" und "Gestaltungsatzung Historischer Ortskern Waldfeucht".

Viel Herzblut und Engagement haben die jetzigen Eigentümer und deren Vorfahren in das Wohn-/Geschäftshaus gesteckt. Stets wurden Modernisierungen durch- und notwendige Unterhaltungsarbeiten ausgeführt.

Sowohl Frisches als auch Traditionelles dürfen Sie erwarten. Zum einen werden Ihnen weiße Fliesenböden, ein helles sowie freundliches Badezimmer mit Whirlpool-Badewanne und eine moderne Wendeltreppe angeboten, zum anderen sorgen schöne Holztreppen und tw. Dielenböden für den charmanten Kontrast.

Installationsleitungen (Elektro, Wasser und Abwasser) wurden auch im Haupthaus im Jahr 1994, dem Zeitpunkt der Errichtung des Erweiterungsbaus erneuert.

Die Kunststofffensteranlage ist mit Isolierverglasung versehen und stammt aus dem Jahr 1995. Tw. sind auch elektrische Rollläden vorhanden (Erdgeschoss)

Wärme- und Warmwassererzeugung erfolgt über die Öl-Zentralheizung.

Waldfeucht liegt westlich von Heinsberg (Kreisstadt) im Naturraum Selfkant zwischen den Flüssen Wurm im Osten und der Maas im Westen und hat ca. 8.900 Einwohner.

Der Rundgang durch den historischen Ortskern führt Sie über den ehemaligen Stadtwall zu der Pfarrkirche "St. Lambertus" und zu der ehemaligen wasserumwehrten Schlossanlage aus dem 17./18. Jahrhundert, die heute die Gemeindeverwaltung beherbergt.

Das Golddorf Waldfeucht lädt Sie ein zum Anschauen, Besuchen und Entdecken.

Umgebungskarte

Energieausweistyp:

Bedarf

Energiekennwert:

183.10 kWh/(a m²)

Energieeffizienzklasse:

F

Ausweis gültig bis:

02.03.2032


* Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a m²)) wieder und liefert den tatsächlichen errechneten Energieverbrauch der Immobilie. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis

Infrastruktur (alle Angaben geschätzt):
Anschluss B56n - 14 Fahrminuten
Bahnhof - 24 Busminuten
Bushaltestelle - 6 Gehminuten
Grundschule (Haaren) - 19 Busminuten
Gymnasium (Heinsberg) - 25 Busminuten
Realschule (Heinsberg) - 29 Busminuten
Kindergarten - 6 Fahrminuten
Einkaufsmarkt - 3 Fahrminuten
Aachen - 44 Fahrminuten
Düsseldorf - 63 Fahrminuten
Maastricht - 38 Minuten

1. Alle zu diesem Immobilienangebot gemachten Angaben sind Circa-Werte und beinhalten möglicherweise zu Wohnzwecken genutzte, aber baurechtlich nicht genehmigte Flächen und stammen vom Eigentümer bzw. Auftraggeber und wurden nicht überprüft und stellen ferner keine Zusicherung durch die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH dar. Daher wird auch keine Haftung für die gemachten Angaben übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Ein Großteil der Fotoaufnahmen wurde mit einem Weitwinkelobjektiv bzw. mit einem Fisheye-Objektiv aufgenommen. Dadurch können Räume größer wirken als in der Realität.
3. Reservierungen werden bei Vorlage einer entsprechenden Kaufabsichtserklärung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und/oder eines Eigenkapitalnachweises vorgenommen.
4. Aufgrund der derzeit großen Anfrage nach Besichtigungstermine, bitten wir im Vorfeld um Vorlage eines Finanzierungszertifikats o.ä.

SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTÜMERWECHSEL
Mehrfamilien-, Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun zum 01. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Sanierungs- bzw. Nachrüstpflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen gilt:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (z.B.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen, die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden.
- Warmwasserführende Rohre dämmen: Nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt werden.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.

Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten vorgeschrieben:
- Für die Haustechnik sind bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Diese müssen eingehalten werden. Darunter fällt auch die Inspektion der Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.

SANIERUNGSPFLICHTEN BEI AUSBAU, UMBAU UND ERNEUERUNG
Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer in Deutschland verpflichtet, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Dies Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.

ERNEUERUNG EINZELNER BAUTEILE
Wer einzelne Bauteile erneuert – zum Beispiel die Fenster austauscht – muss die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile einhalten. Auch, wenn der Putz an der Fassade entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden. Daraus kann auch die Notwendigkeit einer Fassadendämmung entstehen. Wird die Fassade hingegen nur neu gestrichen und geringfügig ausgebessert, dann sind keine Wärmedämmanforderungen zu erfüllen.
In manchen Fällen können Ausnahmen zur Sanierungspflicht beantragt werden. Zum Beispiel wenn die Fassade saniert, aber keine neue Fassadendämmung angebracht werden soll, weil dadurch weitere Bauteile wie Fenster oder Dach zu erneuern wären, die sonst nicht hätten erneuert werden müssen.

UMFASSENDE MODERNISIERUNG MIT GESAMTENERGIEBILANZ
Alternativ dazu kann auch eine Gesamtenergiebilanz vom modernisierten Altbau erstellt werden – ähnlich wie beim Energieausweis im Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des gesamten Gebäudes müssen hierbei nachgewiesen und gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Die oben beschriebenen Einzelnachweise für Bauteile entfallen damit.
Die Grenzwerte für den Altbau sind deutlich weniger streng als jene für den Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf bei einem Neubau darf nicht höher sein als 75% des Referenzgebäudes. Beim Altbau hingegen darf der Jahres-Primärenergiebedarf um 40% über dem des Referenzhauses liegen. Somit kann der Primärenergiebedarf eines Altbaus zu einem vergleichbaren Neubau um rund 86% höher sein (Stand: 2019). Für die Sanierung zum Energieeffizienzhaus werden gute Förderungen vergeben.

KEINE PFLICHTEN BEI KLEINEREN MASSNAHMEN IM ALTBAU
Bei Reparatur- und Wartungsmaßnahmen oder bei Renovierungsarbeiten wie zum Beispiel die Erneuerung der Bodenbeläge oder des Badezimmers sind keine zusätzlichen Aufrüstungen nach GEG nötig.
Wenn zum Beispiel die Fassade oder die Fensterrahmen neu gestrichen werden, müssen diese Bauteile keine Grenzwerte einhalten. Selbst wenn die Fassade an einzelnen Stellen saniert wird, greift die EnEV nicht, solange die sanierte Fläche weniger als 10% der Fassadenfläche ausmacht.

WANN GILT DAS GEG IM ALTBAU NICHT?
Ist eine energetische Sanierung Pflicht? Nein! Das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht nur das Nachrüsten von einigen wenigen Punkten vor, siehe oben.

Viele Sanierungsmaßnahmen wie: Fassadendämmung, neue Fenster oder die Dämmung der Kellerdecke sind hingegen freiwillig. Die Hausbesitzer entscheiden selbst, was sinnvoll erscheint und was nicht.
- Dämmung der Kellerdecke ist keine Pflicht: Eine Kellerdecke zu einem ungedämmten, nicht beheizten Kellerraum zu dämmen, kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Es besteht aber keine gesetzliche Nachrüstpflicht.
- Fensteraustausch und Fassadendämmung ist keine Pflicht: Alte Fenster müssen laut GEG nicht ausgetauscht werden, selbst wenn sie undicht sind. Es gibt auch keine Dämmpflicht für ungedämmte Außenwände. Wenn jedoch die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, dann müssen sie die Anforderrungen des GEG erfüllen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, kann im Einzelfall frei entschieden werden.
- Empfehlungen im Energieausweis zur Modernisierung sind nicht verpflichtend. Sie dienen als Information.

Die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH übernimmt für die genannten Informationen keine Haftung. Ferner wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.

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