Reimann & Wolff
Immobilien

 

VERKAUFT
Heinsberg-Lieck:
"Mit großzügigem Garten."

Kennung:5597
Objektart:Haus - Einfamilienhaus
Wohnfläche:95.00 m2
Grundstücksfläche:820.00 m2
Anzahl Zimmer:4.00
Anzahl Schlafzimmer:3.00
Anzahl Badezimmer:1.00
Anzahl Terrassen:1.00
Heizungsart:Zentral/Oel
Keller:Nein
Baujahr:1949
Verkaufstatus:Verkauft
Verfügbar Ab:nach Vereinbarung
Lage: Heinsberg-Lieck
Preis:-
Courtage:Keine zusätzliche Käuferprovision.

Ihr Ansprechpartner

Reimann&Wolff Patrick Reimann Immobilienmakler Patrick Reimann
Geschäftsführer
Tel.: +49 (0) 2452 / 687469-0
reimann@reimannwolff.de

Unten wohnen, oben schlafen - ein Prinzip, das sich gerade für mehrköpfige Familien bewährt hat.
Während das Obergeschoss für jedes Familienmitglied einen eigenen Rückzugsort bereit hält, gibt es im Erdgeschoss die geschätzten Räumlichkeiten wie Wohnzimmer und Küche mit angrenzendem Esszimmer.

Das Einfamilienhaus, im Jahr 1949 zum Wohnhaus umgebaut, zeigt mit bis zu drei Schlafzimmern unerwartete Größe und zeugt von solider Ausstattung.

Attraktive Ausstattungsdetails wie z.B. helle Bodenfliesen schaffen eine angenehme Wohnatmosphäre.
Frisch und einladend begegnet Ihnen das freundliche in 2015 modernisierte Badezimmer mit nahezu ebenerdiger Dusche.

Vor allem mit seinem großen Garten und mit dem gewissen Etwas kann das Einfamilienhaus punkten.

In dem schönen Wohnhaus mit insgesamt zwei Wohnebenen, im nahezu uneinsehbaren Innenhof oder auf Ihrem großzügigen Grundstück nebst herrlicher (Holz-) Terrasse werden Sie schnell Ihr Lieblingsplätzchen finden.
Sonnige wie schattige Stellen laden zum Entspannen und Wohlfühlen ein. Gemütliche Stunden mit einem Glas Wein und Ihren Freunden und Bekannten sind Ihnen somit sicher.

Mit Beschreiten des Außenbereiches erleben Sie ein begeisternden Platzangebot. Neben Innenhof und Garten beinhaltet das ergänzende Nebengebäude einen Abstellraum, den Heizungsraum und einen u.a. als Werkstatt genutzten Durchgangsbereich.

Mit diesem Grundbesitz erwerben Sie gleichzeitig eine, dem Wohnhaus vorgelagerte Fläche. Hier befinden sich mehrere Abstellmöglichkeiten für Ihre Fahrzeuge.

Entdecken Sie die weiteren schönen Seiten dieses charmanten Wohnhauses.

Hinten den massiven Mauern sind seither fortwährend Veränderungen/Erneuerungen durchgeführt worden. Sowohl eine komfortable Ausstattung als auch eine grundsolide Gebäudetechnik sind vorzufinden.

Die komplette Haustechnik inklusive aller Versorgungsleitungen wie Elektro (mit FI-Schutzschalter), Wasser- und Abwasserleitungen wurden vermutlich in den 70/80er Jahren erneuert.

Die Öl-Zentralheizung mit Warmwasserversorgung entstammt dem Jahr 2004 und ist somit noch immer als zeitgemäß anzusehen.

Auch die weiteren Ausstattungsdetails wie Kunststofffenster mit Isolierverglasung, Dachstuhl und die Dacheindeckung (mit Unterspannfolie) sind vermutlich ebenfalls aus dem Zeitraum 70/80er Jahre.

Dank des schnellen Glasfaseranschlusses ist Ihnen eine Geschwindigkeit von bis zu 1.000 mbit/sec sicher.

Nur wenige Minuten vom Heinsberger Stadtzentrum entfernt, ist dieses Einfamilienhaus in dem Stadtteil Lieck gelegen.

In naher Umgebung sorgen zahlreiche Wege und Ausflugsziele für viel Abwechslung. U.a. zeichnet sich die besondere Wohnqualität aus durch die fußläufige Nähe zum Kindergarten und der Grundschule sowie dem beliebten Naherholungsgebiet "Lago Laprello" mit Badesee und ausgewiesenem Rundwanderweg.

Umgebungskarte

Energieausweistyp:

Bedarf

Energiekennwert:

422.30 kWh/(a m²)

Energieeffizienzklasse:

H

Ausweis gültig bis:

18.04.2032


* Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a m²)) wieder und liefert den tatsächlichen errechneten Energieverbrauch der Immobilie. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis

Infrastruktur (alle Werte geschätzt):
Autobahn A46 - 9 Fahrminuten
Bahnhof - 6 Fahrradminuten
Bushaltestelle - 1 Gehminute
Gymnasium - 10 Fahrradminuten
Realschule - 9 Fahrradminuten
Grundschule - 5 Fahrradminuten
Kindergarten - 8 Gehminuten
Einkaufszentrum - 5 Fahrminuten
Aachen - 53 Fahrminuten
Düsseldorf - 53 Fahrminuten
Köln - 71 Fahrminuten

1. Alle zu diesem Immobilienangebot gemachten Angaben sind Circa-Werte und beinhalten möglicherweise zu Wohnzwecken genutzte, aber baurechtlich nicht genehmigte Flächen und stammen vom Eigentümer bzw. Auftraggeber und wurden nicht überprüft und stellen ferner keine Zusicherung durch die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH dar. Daher wird auch keine Haftung für die gemachten Angaben übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Ein Großteil der Fotoaufnahmen wurde mit einem Weitwinkelobjektiv bzw. mit einem Fisheye-Objektiv aufgenommen. Dadurch können Räume größer wirken als in der Realität.
3. Reservierungen werden bei Vorlage einer entsprechenden Kaufabsichtserklärung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und/oder eines Eigenkapitalnachweises vorgenommen.
4. Aufgrund der derzeit großen Anfrage nach Besichtigungstermine, bitten wir im Vorfeld um Vorlage eines Finanzierungszertifikats o.ä.

SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTÜMERWECHSEL
Mehrfamilien-, Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun zum 01. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Sanierungs- bzw. Nachrüstpflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen gilt:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (z.B.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen, die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden.
- Warmwasserführende Rohre dämmen: Nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt werden.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.

Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten vorgeschrieben:
- Für die Haustechnik sind bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Diese müssen eingehalten werden. Darunter fällt auch die Inspektion der Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.

SANIERUNGSPFLICHTEN BEI AUSBAU, UMBAU UND ERNEUERUNG
Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer in Deutschland verpflichtet, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Dies Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.

ERNEUERUNG EINZELNER BAUTEILE
Wer einzelne Bauteile erneuert – zum Beispiel die Fenster austauscht – muss die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile einhalten. Auch, wenn der Putz an der Fassade entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden. Daraus kann auch die Notwendigkeit einer Fassadendämmung entstehen. Wird die Fassade hingegen nur neu gestrichen und geringfügig ausgebessert, dann sind keine Wärmedämmanforderungen zu erfüllen.
In manchen Fällen können Ausnahmen zur Sanierungspflicht beantragt werden. Zum Beispiel wenn die Fassade saniert, aber keine neue Fassadendämmung angebracht werden soll, weil dadurch weitere Bauteile wie Fenster oder Dach zu erneuern wären, die sonst nicht hätten erneuert werden müssen.

UMFASSENDE MODERNISIERUNG MIT GESAMTENERGIEBILANZ
Alternativ dazu kann auch eine Gesamtenergiebilanz vom modernisierten Altbau erstellt werden – ähnlich wie beim Energieausweis im Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des gesamten Gebäudes müssen hierbei nachgewiesen und gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Die oben beschriebenen Einzelnachweise für Bauteile entfallen damit.
Die Grenzwerte für den Altbau sind deutlich weniger streng als jene für den Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf bei einem Neubau darf nicht höher sein als 75% des Referenzgebäudes. Beim Altbau hingegen darf der Jahres-Primärenergiebedarf um 40% über dem des Referenzhauses liegen. Somit kann der Primärenergiebedarf eines Altbaus zu einem vergleichbaren Neubau um rund 86% höher sein (Stand: 2019). Für die Sanierung zum Energieeffizienzhaus werden gute Förderungen vergeben.

KEINE PFLICHTEN BEI KLEINEREN MASSNAHMEN IM ALTBAU
Bei Reparatur- und Wartungsmaßnahmen oder bei Renovierungsarbeiten wie zum Beispiel die Erneuerung der Bodenbeläge oder des Badezimmers sind keine zusätzlichen Aufrüstungen nach GEG nötig.
Wenn zum Beispiel die Fassade oder die Fensterrahmen neu gestrichen werden, müssen diese Bauteile keine Grenzwerte einhalten. Selbst wenn die Fassade an einzelnen Stellen saniert wird, greift die EnEV nicht, solange die sanierte Fläche weniger als 10% der Fassadenfläche ausmacht.

WANN GILT DAS GEG IM ALTBAU NICHT?
Ist eine energetische Sanierung Pflicht? Nein! Das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht nur das Nachrüsten von einigen wenigen Punkten vor, siehe oben.

Viele Sanierungsmaßnahmen wie: Fassadendämmung, neue Fenster oder die Dämmung der Kellerdecke sind hingegen freiwillig. Die Hausbesitzer entscheiden selbst, was sinnvoll erscheint und was nicht.
- Dämmung der Kellerdecke ist keine Pflicht: Eine Kellerdecke zu einem ungedämmten, nicht beheizten Kellerraum zu dämmen, kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Es besteht aber keine gesetzliche Nachrüstpflicht.
- Fensteraustausch und Fassadendämmung ist keine Pflicht: Alte Fenster müssen laut GEG nicht ausgetauscht werden, selbst wenn sie undicht sind. Es gibt auch keine Dämmpflicht für ungedämmte Außenwände. Wenn jedoch die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, dann müssen sie die Anforderrungen des GEG erfüllen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, kann im Einzelfall frei entschieden werden.
- Empfehlungen im Energieausweis zur Modernisierung sind nicht verpflichtend. Sie dienen als Information.

Die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH übernimmt für die genannten Informationen keine Haftung. Ferner wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.

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