Alles, was das Wohnen angenehm und unbeschwert macht, ist bei diesem freistehenden Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung beziehungsweise Zweifamilienhaus in absolut ruhiger Wohnlage mit Blick über die weiten Felder und Wiesen gegeben.
Nach der Aufstockung und Realisierung einer zusätzlichen Wohnebene im Jahre ca. 1984 ist mit individueller Architektur eine unverwechselbare Optik geschaffen worden. Somit ist neben der ebenerdigen Wohnfläche des ehemaligen Bungalows eine weitere besondere Wohneinheit entstanden.
Somit viel Platz für Sie und Ihre Familie. Durch eine bewusst verbliebene Verbindungsmöglichkeit können Sie die beiden getrennten Wohneinheiten auch als großes Einfamilienhaus nutzen. Oder mit zwei Generationen unter einem Dach leben.
Auch die Vermietung einer Wohnung stellt eine lukrative Alternative dar.
Die klare Grundrissgestaltung und eine bewährt praktische Raumaufteilung machen dieses Wohnhaus zu einem besonderen Zuhause - inklusive separaten Eingängen.
Großzügigkeit strahlt es auch im Inneren aus, denn die luftigen Wohnräume schenken dem attraktiv ausgestatteten und gepflegten Zweifamilienhaus eine begehrte Atmosphäre. Insgesamt stehen Ihnen fünf Schlafzimmer und drei Badezimmer zur Verfügung.
Highlights wie die beiden großzügigen Wintergärten und das im Jahre 2018 modernisierte Badezimmer mit modernen Einbauspots (im Obergeschoss) und die zeitlosen Parkett- und Fliesenböden sind begehrte Ausstattungsdetails.
Aus Ihrem geräumigen Wintergarten haben Sie einen guten Blick in Ihren Garten - und auf Ihre Kinder.
Egal an welcher Stelle, Sie genießen Ihre Freizeit in Ihrem schönen Garten.
Auf Wunsch und gegen Aufpreis können Sie ein angrenzendes Grundstück (Fläche: ca. 824 m², kein Bauland) mit großem Nebengebäude und zusätzlicher Garage hinzuerwerben.
Durch die Aufstockung entspricht selbstverständlich auch alles ab Erdgeschossdecke dem Jahre 1984. Angefangen von Dachstuhl, und Dacheindeckung bis hin zu Elektroinstallation und Fenstern. Hier ist alles komplett neu geschaffen worden.
Parkett- und Fliesenboden erhöhen den Wohnkomfort und vermitteln ein eindrucksvolles Wohnerlebnis.
Doch wie sieht es mit der weiteren technischen und energetischen Ausstattung aus: Im gleichen Atemzug mit der Aufstockung wurde auch im Erdgeschoss umfänglich isolierverglaste Kunststofffenster (mit Rollläden, teilweise elektrisch) eingebaut. Auch die elektrischen Installationen und weitere Installationsleitungen wurden teilweise angepasst und erneuert.
Eine Öl-Zentralheizung mit Warmwasserversorgung (für Erdgeschoss, Obergeschoss mit Durchlauferhitzer) ist ebenfalls vorhanden.
Die Infrastruktur mit bis zu 1.000 mbit schnellem Internet ist bereits vorhanden.
Ein Vollkeller mit zahlreichen Nutzräumen wie zum Beispiel Kellerbar, Vorrats- und Waschraum und integrierter Garage ist ebenfalls vorhanden.
Im Westen des Stadtgebietes Heinsberg liegt der an die Niederlande grenzende Ortsteil Karken mit ca. 3.500 Einwohnern.
Die Infrastruktur ist ideal für Familien mit Kindern. Das Prädikat "Besonders familienfreundlich" erlangt der Heinsberger Stadtteil insbesondere durch den Vorteil des Kindergartens und der Grundschule vor Ort.
Einkaufsmärkte und weitere Einzelhandelsgeschäfte sowie Ärzte und Banken sind ebenfalls vorhanden.
Nach Feierabend lädt die natürliche Umgebung zu ausgiebigen Abendspaziergängen ein.
Das nahe gelegene Freibad und die beiden Badeseen Effelder Waldsee und "Lago Laprello" erhöhen insbesondere in den Sommermonaten den Freizeitwert.
Umgebungskarte
Energieausweistyp: | Bedarf |
Energiekennwert: | 387.10 kWh/(a m²) |
Energieeffizienzklasse: | H |
Ausweis gültig bis: | 07.09.2032 |
* Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a m²)) wieder und liefert den tatsächlichen errechneten Energieverbrauch der Immobilie. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis
Infrastruktur (alle Werte geschätzt):
Autobahn A46 - 19 Fahrminuten
Bahnhof - 11 Fahrminuten
Bushaltestelle - 8 Gehminuten
Gymnasium - 39 Busminuten
Realschule - 38 Busminuten
Grundschule - 4 Fahrradminuten
Kindergarten - 4 Fahrradminuten
Einkaufsmarkt - 4 Fahrminuten
Düsseldorf - 54 Fahrminuten
Köln - 79 Fahrminuten
Aachen - 52 Fahrminuten
1. Alle zu diesem Immobilienangebot gemachten Angaben sind Circa-Werte, bei nicht vorliegenden Unterlagen zur Wohnfläche auch lediglich geschätzt und beinhalten möglicherweise zu Wohnzwecken genutzte, aber baurechtlich nicht genehmigte Flächen und stammen vom Eigentümer bzw. Auftraggeber und wurden nicht überprüft und stellen ferner keine Zusicherung durch die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH dar. Ein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Daher wird auch keine Haftung für die gemachten Angaben übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Ein Großteil der Fotoaufnahmen wurde mit einem Weitwinkelobjektiv bzw. mit einem Fisheye-Objektiv aufgenommen. Dadurch können Räume größer wirken als in der Realität.
3. Reservierungen werden bei Vorlage einer entsprechenden Kaufabsichtserklärung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und/oder eines Eigenkapitalnachweises vorgenommen.
4. Aufgrund der derzeit großen Anfrage nach Besichtigungstermine, bitten wir im Vorfeld um Vorlage eines Finanzierungszertifikats o.ä.
SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTÜMERWECHSEL
Mehrfamilien-, Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun zum 01. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Sanierungs- bzw. Nachrüstpflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen gilt:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (z.B.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen, die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden.
- Warmwasserführende Rohre dämmen: Nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt werden.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.
Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten vorgeschrieben:
- Für die Haustechnik sind bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Diese müssen eingehalten werden. Darunter fällt auch die Inspektion der Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.
SANIERUNGSPFLICHTEN BEI AUSBAU, UMBAU UND ERNEUERUNG
Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer in Deutschland verpflichtet, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Dies Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.
ERNEUERUNG EINZELNER BAUTEILE
Wer einzelne Bauteile erneuert – zum Beispiel die Fenster austauscht – muss die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile einhalten. Auch, wenn der Putz an der Fassade entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden. Daraus kann auch die Notwendigkeit einer Fassadendämmung entstehen. Wird die Fassade hingegen nur neu gestrichen und geringfügig ausgebessert, dann sind keine Wärmedämmanforderungen zu erfüllen.
In manchen Fällen können Ausnahmen zur Sanierungspflicht beantragt werden. Zum Beispiel wenn die Fassade saniert, aber keine neue Fassadendämmung angebracht werden soll, weil dadurch weitere Bauteile wie Fenster oder Dach zu erneuern wären, die sonst nicht hätten erneuert werden müssen.
UMFASSENDE MODERNISIERUNG MIT GESAMTENERGIEBILANZ
Alternativ dazu kann auch eine Gesamtenergiebilanz vom modernisierten Altbau erstellt werden – ähnlich wie beim Energieausweis im Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des gesamten Gebäudes müssen hierbei nachgewiesen und gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Die oben beschriebenen Einzelnachweise für Bauteile entfallen damit.
Die Grenzwerte für den Altbau sind deutlich weniger streng als jene für den Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf bei einem Neubau darf nicht höher sein als 75% des Referenzgebäudes. Beim Altbau hingegen darf der Jahres-Primärenergiebedarf um 40% über dem des Referenzhauses liegen. Somit kann der Primärenergiebedarf eines Altbaus zu einem vergleichbaren Neubau um rund 86% höher sein (Stand: 2019). Für die Sanierung zum Energieeffizienzhaus werden gute Förderungen vergeben.
KEINE PFLICHTEN BEI KLEINEREN MASSNAHMEN IM ALTBAU
Bei Reparatur- und Wartungsmaßnahmen oder bei Renovierungsarbeiten wie zum Beispiel die Erneuerung der Bodenbeläge oder des Badezimmers sind keine zusätzlichen Aufrüstungen nach GEG nötig.
Wenn zum Beispiel die Fassade oder die Fensterrahmen neu gestrichen werden, müssen diese Bauteile keine Grenzwerte einhalten. Selbst wenn die Fassade an einzelnen Stellen saniert wird, greift die EnEV nicht, solange die sanierte Fläche weniger als 10% der Fassadenfläche ausmacht.
WANN GILT DAS GEG IM ALTBAU NICHT?
Ist eine energetische Sanierung Pflicht? Nein! Das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht nur das Nachrüsten von einigen wenigen Punkten vor, siehe oben.
Viele Sanierungsmaßnahmen wie: Fassadendämmung, neue Fenster oder die Dämmung der Kellerdecke sind hingegen freiwillig. Die Hausbesitzer entscheiden selbst, was sinnvoll erscheint und was nicht.
- Dämmung der Kellerdecke ist keine Pflicht: Eine Kellerdecke zu einem ungedämmten, nicht beheizten Kellerraum zu dämmen, kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Es besteht aber keine gesetzliche Nachrüstpflicht.
- Fensteraustausch und Fassadendämmung ist keine Pflicht: Alte Fenster müssen laut GEG nicht ausgetauscht werden, selbst wenn sie undicht sind. Es gibt auch keine Dämmpflicht für ungedämmte Außenwände. Wenn jedoch die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, dann müssen sie die Anforderrungen des GEG erfüllen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, kann im Einzelfall frei entschieden werden.
- Empfehlungen im Energieausweis zur Modernisierung sind nicht verpflichtend. Sie dienen als Information.
Die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH übernimmt für die genannten Informationen keine Haftung. Ferner wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.