Charmant, charmanter, am charmantesten! Im Superlativ präsentiert sich der ursprünglich Ende des 19. Jahrhunderts zweigeschossig erbaute Traum vom ersehnten neuen Familienwohnsitz.
Ein Haus zum Verlieben. Insbesondere, wenn Sie auf der Suche nach einem besonderen Zuhause mit schönem Garten und überdachter Terrasse nebst uneinsehbarem Innenhof sind.
Sie haben unter bestimmten Gegebenheiten die Möglichkeit, einen Teil des Grundstücks zusätzlich als Baugrundstück abzuteilen und zu bebauen.
Gelegenheit zur freien Entfaltung finden Sie auf insgesamt zwei Wohnetagen. Und sollten Sie weiteren Bedarf an Wohnräumen haben, steht Ihnen unter Umständen eine ergänzende Ausbaufläche im derzeitigen Dachspeicher zur Verfügung.
Entdecken Sie mit dem beeindruckenden (Wohn-) Raumangebot, den beiden Vollgeschossen und dem gegebenenfalls ausbaufähigen Dachgeschoss ein beeindruckendes Wohnerlebnis.
Das Raumwunder glänzt bereits im Erdgeschoss durch einen großzügigen Wohnbereich mit Kaminofen und angrenzendem Esszimmer und Küche. Ergänzt von einem Duschbad.
In der darüber liegenden Wohnebene bieten bis zu vier Schlafräume den mehr als ausreichenden Platz zum Leben, Arbeiten und Entspannen.
Entdecken Sie an und in Ihrem vielleicht zukünftigen Zuhause viele überzeugende Seiten. Im z.B. immer noch frischen Badezimmer erwartet Sie vor allem eines: eine frische Umgebung mit entspannender Badewanne.
Attraktive und historische Ausstattungsdetails schaffen eine einzigartige Wohnatmosphäre.
Neben dem ebenerdigen Abstellraum können Sie auf weitere Abstellmöglichkeiten zählen: Das unmittelbar angrenzende Nebengebäude (Scheune) schafft Platz z.B. für Ihr Hobby. Hier finden sich neben der Hauptfläche zwei weitere Räume.
Gute Perspektiven und viel Wohnfreude bietet das hier vorgestellte Anwesen.
Ihr ganzes Leben lang hatten die jetzigen Eigentümer viel Herzblut und Engagement in das Familiendomizil mit dem schönen Garten und der Terrasse mit angegliedertem Innenhof gesteckt.
Zeitlos präsentieren sich die beiden auf zwei Etagen verteilten Badezimmer. Ein helles und frisches Duschbad im Erd- und ein ebenso freundliches Tageslicht-Wannenbad im Obergeschoss.
Teils mit Fliesen und teils mit Teppich versehene Oberböden begegnen Ihnen ebenso wie schön anzusehende Dielenböden.
Gleichermaßen historische wie geschmackvolle Details vermitteln ein gemütliches Ambiente.
Wärmeerzeugung erfolgt über die jüngst im Jahre 2020 eingebaute Gasheizung, die auch für die Warmwassererzeugung verantwortlich ist.
Isolierverglaste Kunststofffenster und eine verbesserte Elektroinstallation tragen ebenso wie bereits angepasste (Ab-) Wasserinstallationen (genaues Datum nicht bekannt) zu einer grundsoliden technischen Ausstattung bei.
Das vorhandene Glasfasernetz ermöglicht Ihnen eine Internetgeschwindigkeit von bis zu 1.000 mbit/s.
Wassenberg-Orsbeck liegt vor den Toren der Stadt Wassenberg.
Neben der ruhigen Wohnlage ist die Infrastruktur mit fußläufiger Entfernung zum nahe gelegenen Einkaufszentrum und dem Wassenberger Wald (Naherholungsgebiet) als ideal zu bezeichnen.
Durch die Nähe zu Kindergarten, Grundschule und Gesamtschule ist gerade diese Wohnlage sehr familienfreundlich.
Auch die Innenstadt mit dem wunderschönen Roßtorplatz ist bei einem abendlichen Spaziergang ebenfalls bequem zu Fuß zu erreichen.
Umgebungskarte
Energieausweistyp: | Bedarf |
Energiekennwert: | 346.90 kWh/(a m²) |
Energieeffizienzklasse: | H |
Ausweis gültig bis: | 14.02.2033 |
* Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a m²)) wieder und liefert den tatsächlichen errechneten Energieverbrauch der Immobilie. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis
Infrastruktur (alle Angaben geschätzt):
Autobahn A46 - 9 Fahrminuten
Bahnhof - 9 Fahrminuten
Bushaltestelle - 4 Gehminuten
Gesamtschule - 13 Fahrradminuten
Grundschule - 2 Gehminuten
Kindergarten - 3 Fahrradminuten
Einkaufszentrum - 4 Fahrminuten
Düsseldorf - 50 Fahrminuten
Neuss - 40 Fahrminuten
1. Alle zu diesem Immobilienangebot gemachten Angaben sind Circa-Werte, bei nicht vorliegenden Unterlagen zur Wohnfläche auch lediglich geschätzt und beinhalten möglicherweise zu Wohnzwecken genutzte, aber baurechtlich nicht genehmigte Flächen und stammen vom Eigentümer bzw. Auftraggeber und wurden nicht überprüft und stellen ferner keine Zusicherung durch die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH dar. Ein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Daher wird auch keine Haftung für die gemachten Angaben übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Ein Großteil der Fotoaufnahmen wurde mit einem Weitwinkelobjektiv bzw. mit einem Fisheye-Objektiv aufgenommen. Dadurch können Räume größer wirken als in der Realität.
3. Reservierungen werden bei Vorlage einer entsprechenden Kaufabsichtserklärung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und/oder eines Eigenkapitalnachweises vorgenommen.
4. Aufgrund der derzeit großen Anfrage nach Besichtigungstermine, bitten wir im Vorfeld um Vorlage eines Finanzierungszertifikats o.ä.
SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTÜMERWECHSEL
Mehrfamilien-, Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun zum 01. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Sanierungs- bzw. Nachrüstpflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen gilt:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (z.B.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen, die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden.
- Warmwasserführende Rohre dämmen: Nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt werden.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.
Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten vorgeschrieben:
- Für die Haustechnik sind bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Diese müssen eingehalten werden. Darunter fällt auch die Inspektion der Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.
SANIERUNGSPFLICHTEN BEI AUSBAU, UMBAU UND ERNEUERUNG
Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer in Deutschland verpflichtet, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Dies Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.
ERNEUERUNG EINZELNER BAUTEILE
Wer einzelne Bauteile erneuert – zum Beispiel die Fenster austauscht – muss die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile einhalten. Auch, wenn der Putz an der Fassade entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden. Daraus kann auch die Notwendigkeit einer Fassadendämmung entstehen. Wird die Fassade hingegen nur neu gestrichen und geringfügig ausgebessert, dann sind keine Wärmedämmanforderungen zu erfüllen.
In manchen Fällen können Ausnahmen zur Sanierungspflicht beantragt werden. Zum Beispiel wenn die Fassade saniert, aber keine neue Fassadendämmung angebracht werden soll, weil dadurch weitere Bauteile wie Fenster oder Dach zu erneuern wären, die sonst nicht hätten erneuert werden müssen.
UMFASSENDE MODERNISIERUNG MIT GESAMTENERGIEBILANZ
Alternativ dazu kann auch eine Gesamtenergiebilanz vom modernisierten Altbau erstellt werden – ähnlich wie beim Energieausweis im Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des gesamten Gebäudes müssen hierbei nachgewiesen und gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Die oben beschriebenen Einzelnachweise für Bauteile entfallen damit.
Die Grenzwerte für den Altbau sind deutlich weniger streng als jene für den Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf bei einem Neubau darf nicht höher sein als 75% des Referenzgebäudes. Beim Altbau hingegen darf der Jahres-Primärenergiebedarf um 40% über dem des Referenzhauses liegen. Somit kann der Primärenergiebedarf eines Altbaus zu einem vergleichbaren Neubau um rund 86% höher sein (Stand: 2019). Für die Sanierung zum Energieeffizienzhaus werden gute Förderungen vergeben.
KEINE PFLICHTEN BEI KLEINEREN MASSNAHMEN IM ALTBAU
Bei Reparatur- und Wartungsmaßnahmen oder bei Renovierungsarbeiten wie zum Beispiel die Erneuerung der Bodenbeläge oder des Badezimmers sind keine zusätzlichen Aufrüstungen nach GEG nötig.
Wenn zum Beispiel die Fassade oder die Fensterrahmen neu gestrichen werden, müssen diese Bauteile keine Grenzwerte einhalten. Selbst wenn die Fassade an einzelnen Stellen saniert wird, greift die EnEV nicht, solange die sanierte Fläche weniger als 10% der Fassadenfläche ausmacht.
WANN GILT DAS GEG IM ALTBAU NICHT?
Ist eine energetische Sanierung Pflicht? Nein! Das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht nur das Nachrüsten von einigen wenigen Punkten vor, siehe oben.
Viele Sanierungsmaßnahmen wie: Fassadendämmung, neue Fenster oder die Dämmung der Kellerdecke sind hingegen freiwillig. Die Hausbesitzer entscheiden selbst, was sinnvoll erscheint und was nicht.
- Dämmung der Kellerdecke ist keine Pflicht: Eine Kellerdecke zu einem ungedämmten, nicht beheizten Kellerraum zu dämmen, kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Es besteht aber keine gesetzliche Nachrüstpflicht.
- Fensteraustausch und Fassadendämmung ist keine Pflicht: Alte Fenster müssen laut GEG nicht ausgetauscht werden, selbst wenn sie undicht sind. Es gibt auch keine Dämmpflicht für ungedämmte Außenwände. Wenn jedoch die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, dann müssen sie die Anforderrungen des GEG erfüllen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, kann im Einzelfall frei entschieden werden.
- Empfehlungen im Energieausweis zur Modernisierung sind nicht verpflichtend. Sie dienen als Information.
Die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH übernimmt für die genannten Informationen keine Haftung. Ferner wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.