Reimann & Wolff
Immobilien

 

VERKAUFT
Geilenkirchen-Zentrum:
"Mitten drin."

Kennung:5723
Objektart:Zinshaus_renditeobjekt - Wohn_und_geschaeftshaus
Grundstücksfläche:595.00 m2
Heizungsart:/Gas
Keller:Ja
Dachform:Satteldach
Baujahr:1941
Verkaufstatus:Verkauft
Verfügbar Ab:nach Vereinbarung
Lage: Geilenkirchen-Zentrum
Preis:-
Mieteinnahmen Ist:7.800,00 € / Jahr
Mieteinnahmen Soll:32.400,00 € / Jahr
Courtage:Keine zusätzliche Käuferprovision.

Ihr Ansprechpartner

Reimann&Wolff Patrick Reimann Immobilienmakler Patrick Reimann
Geschäftsführer
Tel.: +49 (0) 2452 / 687469-0
reimann@reimannwolff.de

Dieses charmante Wohn- und Geschäftshaus, ehemals eine renommierte Meisterbäckerei mit Café, befindet sich in zentraler Lage von Geilenkirchen und bietet eine einzigartige Kombination aus Wohn- und Gewerberäumen.

Das Kaufobjekt zeichnet sich durch sein zweigeschossiges Design mit ausgebautem Dachgeschoss aus und besticht durch eine attraktive Putzfassade, die sofort ins Auge fällt.

Das Grundstück verfügt über eine praktische Toreinfahrt, die in einen wunderschönen, nahezu uneinsehbaren Innenhof führt. Dieser ist umgeben von ansprechenden Nebengebäuden, die das Ambiente des Hauses bereichern und Möglichkeiten für PKW-Abstellplätze bietet.
Im Innenhof können sich auch Bewohner und Besucher in einer privaten, ruhigen Umgebung entspannen.

Das Haus bietet eine einladende Gewerbeeinheit mit einer Fläche von ca. 143 m² zuzüglich Nebenräumen und insgesamt vier Wohnungen mit Größen von ca. 46 bis 100 m². Jede Wohnung verfügt über eigene attraktive Stilelemente, die modernen Wohnkomfort mit dem Charme vergangener Zeiten verbinden. Hervorzuheben sind dabei die historischen Innentüren, teilweise als Schiebeelemente, und die teilweise modernisierten Badezimmer aus dem Jahr 2020, die keine Wünsche offenlassen.

Die Wohnungen sind, mit einer Ausnahme, mit schönen Balkonen oder Dachterrassen ausgestattet, die einen herrlichen Blick in den Garten und auf den malerischen Sonnenuntergang bieten.

Die Gewerbeeinheit, zusammen mit der ehemals eigengenutzten Wohneinheit und einer weiteren Wohnung, steht derzeit leer und bietet somit eine hervorragende Gelegenheit zur individuellen Nutzung oder Vermietung.

Ob für Geschäftstreibende, die eine repräsentative Adresse suchen, oder für Privatpersonen, die das Besondere lieben – dieses Objekt bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten.

Dieses einzigartige Anwesen in Geilenkirchen stellt eine seltene Gelegenheit dar, Wohn- und Geschäftsräume in zentraler und dennoch privater Lage zu erwerben.
Es ist ideal für Investoren oder Eigennutzer, die ein Stück Geschichte mit modernem Komfort verbinden möchten.

Das im Zentrum von Geilenkirchen gelegene Wohn- und Geschäftshaus besticht durch seine Lage und auch seine grundsolide Ausstattung, die sowohl funktional als auch ästhetisch ansprechend ist.

Die ca. 143 m² große Gewerbeeinheit im Erdgeschoss zeichnet sich durch einen lichtdurchfluteten Eingangs- und Präsentationsbereich aus, der eine einladende Atmosphäre für Kunden und Besucher schafft. Die vielseitigen Räumlichkeiten eignen sich hervorragend für Einzelhandel, Büro- oder Praxisnutzung und bieten somit flexible Gestaltungsmöglichkeiten für verschiedenste Geschäftskonzepte. Die zentrale Lage des Objekts sorgt für eine gute fußläufige Frequenz, was die Attraktivität für gewerbliche Mieter weiter erhöht.

Zusätzlich zur Hauptgewerbeeinheit verfügt das Anwesen über weitere Räume in den Nebengebäuden mit einer Fläche von zusätzlich ca. 56 m², die ideal als Lager- oder Werkstattflächen genutzt werden können. Diese ergänzenden Räumlichkeiten bieten zusätzlichen Platz und Flexibilität für Geschäftsaktivitäten.

Die Wohnungen im Obergeschoss überzeugen durch gut durchdachte Grundrisse, die ein angenehmes und effizientes Wohnen ermöglichen.
Nahezu jede Wohneinheit verfügt über einen sonnigen Balkon oder eine Dachterrasse, die einen schönen Blick auf die Umgebung bietet und zum Entspannen im Freien einlädt.

Die Kunststofffenster mit Isolierverglasung sorgen für eine gute Wärmedämmung, was den Wohnkomfort zusätzlich steigert.

In technischer Hinsicht ist das Gebäude mit einer soliden Haustechnik ausgestattet. Die Gas-Zentralheizung mit separatem Warmwasserspeicher gewährleistet eine zuverlässige Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser. Es ist jedoch zu beachten, dass die Heizungsanlage aufgrund ihres Alters erneuerungsbedürftig ist, was für potenzielle Käufer eine Gelegenheit zur Modernisierung und weiteren Wertsteigerung der Immobilie darstellt.

Zusammengefasst bietet dieses Wohn- und Geschäftshaus in Geilenkirchen eine ausgezeichnete Kombination aus Lage, Funktionalität und Komfort, die es zu einer attraktiven Investition sowohl für Gewerbetreibende als auch für Wohnraumsuchende macht.

Insbesondere die Nähe zum Stadtzentrum als auch die Nähe zum Naherholungsgebiet Wurmtal mit dem schönen Wasserschloss Trips machen hier den Unterschied.

Auch die zum Stadtgebiet gehörende Teverener Heide bereichert die infrastrukurell günstig gelegene und ca. 28.200 Einwohner zählende Stadt Geilenkirchen.

Neben den alltäglichen Bedürfnissen werden bei dieser innerstädtischen Lage auch die gewünschte Nähe zu schulischen Einrichtungen, Kindergarten usw. bedient. Selbstverständlich sind auch die Wege zum Bahnhof und zu den Autobahnen kurz.

Umgebungskarte

Energieausweistyp:

Bedarf

Energiekennwert:

252.70 kWh/(a m²)

Energieeffizienzklasse:

H

Ausweis gültig bis:

27.04.2024


* Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a m²)) wieder und liefert den tatsächlichen errechneten Energieverbrauch der Immobilie. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis

Infrastruktur (alle Angaben geschätzt):
Autobahn A44 - 17 Fahrminuten
Autobahn A46 - 8 Fahrminuten
Bahnhof - 3 Fahrminuten
Bushaltestelle - 2 Gehminuten
Grundschule - 3 Fahrradminuten
Gymnasium - 1 Fahrradminute
Realschule - 2 Fahrradminuten
Kindergarten - 1 Fahrradminute
Einkaufsmarkt - 3 Fahrminuten
Aachen - 40 Fahrminuten
Düsseldorf - 53 Fahrminuten

1. Alle zu diesem Immobilienangebot gemachten Angaben sind Circa-Werte, bei nicht vorliegenden Unterlagen zur Wohnfläche auch lediglich geschätzt und beinhalten möglicherweise zu Wohnzwecken genutzte, aber baurechtlich nicht genehmigte Flächen und stammen vom Eigentümer bzw. Auftraggeber und wurden nicht überprüft und stellen ferner keine Zusicherung durch die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH dar. Ein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Daher wird auch keine Haftung für die gemachten Angaben übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Ein Großteil der Fotoaufnahmen wurde mit einem Weitwinkelobjektiv bzw. mit einem Fisheye-Objektiv aufgenommen. Dadurch können Räume größer wirken als in der Realität.
3. Reservierungen werden bei Vorlage einer entsprechenden Kaufabsichtserklärung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und/oder eines Eigenkapitalnachweises vorgenommen.
4. Aufgrund der derzeit großen Anfrage nach Besichtigungstermine, bitten wir im Vorfeld um Vorlage eines Finanzierungszertifikats o.ä.

SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTÜMERWECHSEL
Mehrfamilien-, Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun zum 01. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Sanierungs- bzw. Nachrüstpflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen gilt:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (z.B.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen, die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden.
- Warmwasserführende Rohre dämmen: Nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt werden.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.

Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten vorgeschrieben:
- Für die Haustechnik sind bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Diese müssen eingehalten werden. Darunter fällt auch die Inspektion der Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.

SANIERUNGSPFLICHTEN BEI AUSBAU, UMBAU UND ERNEUERUNG
Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer in Deutschland verpflichtet, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Dies Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.

ERNEUERUNG EINZELNER BAUTEILE
Wer einzelne Bauteile erneuert – zum Beispiel die Fenster austauscht – muss die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile einhalten. Auch, wenn der Putz an der Fassade entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden. Daraus kann auch die Notwendigkeit einer Fassadendämmung entstehen. Wird die Fassade hingegen nur neu gestrichen und geringfügig ausgebessert, dann sind keine Wärmedämmanforderungen zu erfüllen.
In manchen Fällen können Ausnahmen zur Sanierungspflicht beantragt werden. Zum Beispiel wenn die Fassade saniert, aber keine neue Fassadendämmung angebracht werden soll, weil dadurch weitere Bauteile wie Fenster oder Dach zu erneuern wären, die sonst nicht hätten erneuert werden müssen.

UMFASSENDE MODERNISIERUNG MIT GESAMTENERGIEBILANZ
Alternativ dazu kann auch eine Gesamtenergiebilanz vom modernisierten Altbau erstellt werden – ähnlich wie beim Energieausweis im Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des gesamten Gebäudes müssen hierbei nachgewiesen und gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Die oben beschriebenen Einzelnachweise für Bauteile entfallen damit.
Die Grenzwerte für den Altbau sind deutlich weniger streng als jene für den Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf bei einem Neubau darf nicht höher sein als 75% des Referenzgebäudes. Beim Altbau hingegen darf der Jahres-Primärenergiebedarf um 40% über dem des Referenzhauses liegen. Somit kann der Primärenergiebedarf eines Altbaus zu einem vergleichbaren Neubau um rund 86% höher sein (Stand: 2019). Für die Sanierung zum Energieeffizienzhaus werden gute Förderungen vergeben.

KEINE PFLICHTEN BEI KLEINEREN MASSNAHMEN IM ALTBAU
Bei Reparatur- und Wartungsmaßnahmen oder bei Renovierungsarbeiten wie zum Beispiel die Erneuerung der Bodenbeläge oder des Badezimmers sind keine zusätzlichen Aufrüstungen nach GEG nötig.
Wenn zum Beispiel die Fassade oder die Fensterrahmen neu gestrichen werden, müssen diese Bauteile keine Grenzwerte einhalten. Selbst wenn die Fassade an einzelnen Stellen saniert wird, greift die EnEV nicht, solange die sanierte Fläche weniger als 10% der Fassadenfläche ausmacht.

WANN GILT DAS GEG IM ALTBAU NICHT?
Ist eine energetische Sanierung Pflicht? Nein! Das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht nur das Nachrüsten von einigen wenigen Punkten vor, siehe oben.

Viele Sanierungsmaßnahmen wie: Fassadendämmung, neue Fenster oder die Dämmung der Kellerdecke sind hingegen freiwillig. Die Hausbesitzer entscheiden selbst, was sinnvoll erscheint und was nicht.
- Dämmung der Kellerdecke ist keine Pflicht: Eine Kellerdecke zu einem ungedämmten, nicht beheizten Kellerraum zu dämmen, kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Es besteht aber keine gesetzliche Nachrüstpflicht.
- Fensteraustausch und Fassadendämmung ist keine Pflicht: Alte Fenster müssen laut GEG nicht ausgetauscht werden, selbst wenn sie undicht sind. Es gibt auch keine Dämmpflicht für ungedämmte Außenwände. Wenn jedoch die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, dann müssen sie die Anforderrungen des GEG erfüllen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, kann im Einzelfall frei entschieden werden.
- Empfehlungen im Energieausweis zur Modernisierung sind nicht verpflichtend. Sie dienen als Information.

Die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH übernimmt für die genannten Informationen keine Haftung. Ferner wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.

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