Erleben Sie dieses im Jahr 2003 erbaute und aus erster Hand stammende Einfamilienhaus, dessen Architektur an eine Doppelhaushälfte erinnert und das mit einem ausgeklügelten Raumkonzept überzeugt.
Das Haus wurde von seinem Erbauer mit besonderem Augenmerk auf familienfreundliche und funktionale Wohnräume gestaltet, die sowohl Gemeinschaft als auch persönlichen Freiraum für jedes Familienmitglied bieten.
Hell und einladend präsentieren sich die Zimmer, in denen sich eine Atmosphäre von Wohlfühlen und Behaglichkeit entfaltet.
Beginnen Sie Ihren Tag mit einem spektakulären Sonnenaufgang, den Sie vom Balkon Ihres Schlafzimmers aus genießen können, während sich die ersten Sonnenstrahlen über die angrenzenden Felder und Wiesen erstrecken.
Die großzügige Terrasse ist der ideale Ort für gesellige Stunden. Hier können Sie inmitten der Natur unvergessliche Momente mit Freunden und Familie teilen, während Sie den ungestörten Blick über die angrenzenden Freiflächen genießen.
Dieses Haus ist ein wahrhaft einzigartiger Ort, der Ruhe und natürliche Schönheit vereint – perfekt, um kostbare Erinnerungen zu schaffen.
Dieses einladende Einfamilienhaus bietet eine Ausstattung, die Funktionalität und Komfort in den Vordergrund stellt.
Im gesamten Wohn- und Essbereich sowie in den weiteren Räumen unterstreichen die Bodenfliesen die helle und offene Atmosphäre des Hauses. Einzig die Schlafräume warten darauf, mit einem neuen Bodenbelag Ihrer Wahl versehen zu werden, um diesen persönlichen Gestaltungsspielraum zu nutzen.
Die technischen Installationen des Hauses sind zuverlässig und wurden sorgfältig seit dem Baujahr gepflegt.
Alle Fenster sind mit isolierverglasten Kunststoffrahmen ausgestattet, die für eine gute Wärme- und Schalldämmung sorgen.
Ein besonderes Highlight ist die moderne Gas-Zentralheizung, die erst im Jahr 2023 erneuert wurde und somit höchste Effizienz und Nachhaltigkeit gewährleistet.
In diesem Haus finden Sie eine solide Basis für Ihr Zuhause, die sowohl durch ihre bewährte Substanz als auch durch gezielte Modernisierungen besticht. Hier können Sie in einer freundlichen Umgebung leben und Ihre eigenen Wohnträume verwirklichen.
Vinn, ein charmanter Ortsteil der Kreisstadt Heinsberg, bietet eine ideale Mischung aus ländlicher Ruhe und Nähe zu städtischen Annehmlichkeiten.
Eingebettet in weite Felder und Wiesen, stellt Vinn den perfekten Rückzugsort dar für all jene, die eine Pause vom Trubel des Alltags suchen und die Natur in vollen Zügen genießen möchten.
Die Gemeinde zeichnet sich durch ihre offene und einladende Atmosphäre aus, die es Neuankömmlingen erleichtert, sich rasch zugehörig zu fühlen.
In Vinn profitieren Sie zudem von der ausgezeichneten Infrastruktur Heinsbergs und der ebenfalls angrenzenden Gemeinde Waldfeucht mit vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten, Bildungseinrichtungen und medizinischen Diensten.
Die Verkehrsanbindung ist hervorragend, mit schnellen Verbindungen in benachbarte Städte und ins nahe Ausland.
Vinn begeistert nicht nur durch seine praktische Lage, sondern auch durch ein aktives Vereinsleben und kulturelle Ereignisse, die das Zusammengehörigkeitsgefühl stärken und für eine dynamische Dorfkultur sorgen.
Hier lässt es sich in einer friedvollen Umgebung leben, die Tradition und Moderne gekonnt verbindet und eine exzellente Lebensqualität bietet.
Umgebungskarte
Energieausweistyp: | Bedarf |
Energiekennwert: | 157.60 kWh/(a m²) |
Energieeffizienzklasse: | E |
Ausweis gültig bis: | 08.10.2034 |
* Der oben genannte Energiekennwert spiegelt den Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter (kWh/(a m²)) wieder und liefert den tatsächlichen errechneten Energieverbrauch der Immobilie. Weitere Informationen finden Sie hier unter de.wikipedia.org/wiki/Energiebedarfsausweis
Infrastruktur (alle Werte geschätzt):
Autobahn A46 - 13 Fahrminuten
Bahnhof - 12 Fahrminuten
Bushaltestelle - 6 Gehminuten
Gymnasium - 21 Fahrradminuten
Realschule - 19 Fahrradminuten
Grundschule (Haaren) - 8 Fahrradminuten
Kindergarten (Haaren) - 9 Fahrradminuten
Einkaufszentrum - 9 Fahrminuten
Düsseldorf - 57 Fahrminuten
Köln - 73 Fahrminuten
Aachen - 52 Fahrminuten
1. Alle zu diesem Immobilienangebot gemachten Angaben sind Circa-Werte, bei nicht vorliegenden Unterlagen zur Wohnfläche auch lediglich geschätzt und beinhalten möglicherweise zu Wohnzwecken genutzte, aber baurechtlich nicht genehmigte Flächen und stammen vom Eigentümer bzw. Auftraggeber und wurden nicht überprüft und stellen ferner keine Zusicherung durch die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH dar. Ein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Daher wird auch keine Haftung für die gemachten Angaben übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Ein Großteil der Fotoaufnahmen wurde mit einem Weitwinkelobjektiv bzw. mit einem Fisheye-Objektiv aufgenommen. Dadurch können Räume größer wirken als in der Realität.
3. Reservierungen werden bei Vorlage einer entsprechenden Kaufabsichtserklärung und Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und/oder eines Eigenkapitalnachweises vorgenommen.
4. Aufgrund der derzeit großen Anfrage nach Besichtigungstermine, bitten wir im Vorfeld um Vorlage eines Finanzierungszertifikats o.ä.
SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTÜMERWECHSEL
Mehrfamilien-, Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun zum 01. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde.
Sanierungs- bzw. Nachrüstpflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen gilt:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (z.B.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen, die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperaturregelung installiert werden.
- Warmwasserführende Rohre dämmen: Nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt werden.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.
Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten vorgeschrieben:
- Für die Haustechnik sind bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Diese müssen eingehalten werden. Darunter fällt auch die Inspektion der Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.
SANIERUNGSPFLICHTEN BEI AUSBAU, UMBAU UND ERNEUERUNG
Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer in Deutschland verpflichtet, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Dies Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.
ERNEUERUNG EINZELNER BAUTEILE
Wer einzelne Bauteile erneuert – zum Beispiel die Fenster austauscht – muss die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile einhalten. Auch, wenn der Putz an der Fassade entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden. Daraus kann auch die Notwendigkeit einer Fassadendämmung entstehen. Wird die Fassade hingegen nur neu gestrichen und geringfügig ausgebessert, dann sind keine Wärmedämmanforderungen zu erfüllen.
In manchen Fällen können Ausnahmen zur Sanierungspflicht beantragt werden. Zum Beispiel wenn die Fassade saniert, aber keine neue Fassadendämmung angebracht werden soll, weil dadurch weitere Bauteile wie Fenster oder Dach zu erneuern wären, die sonst nicht hätten erneuert werden müssen.
UMFASSENDE MODERNISIERUNG MIT GESAMTENERGIEBILANZ
Alternativ dazu kann auch eine Gesamtenergiebilanz vom modernisierten Altbau erstellt werden – ähnlich wie beim Energieausweis im Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des gesamten Gebäudes müssen hierbei nachgewiesen und gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Die oben beschriebenen Einzelnachweise für Bauteile entfallen damit.
Die Grenzwerte für den Altbau sind deutlich weniger streng als jene für den Neubau. Der Jahres-Primärenergiebedarf bei einem Neubau darf nicht höher sein als 75% des Referenzgebäudes. Beim Altbau hingegen darf der Jahres-Primärenergiebedarf um 40% über dem des Referenzhauses liegen. Somit kann der Primärenergiebedarf eines Altbaus zu einem vergleichbaren Neubau um rund 86% höher sein (Stand: 2019). Für die Sanierung zum Energieeffizienzhaus werden gute Förderungen vergeben.
KEINE PFLICHTEN BEI KLEINEREN MASSNAHMEN IM ALTBAU
Bei Reparatur- und Wartungsmaßnahmen oder bei Renovierungsarbeiten wie zum Beispiel die Erneuerung der Bodenbeläge oder des Badezimmers sind keine zusätzlichen Aufrüstungen nach GEG nötig.
Wenn zum Beispiel die Fassade oder die Fensterrahmen neu gestrichen werden, müssen diese Bauteile keine Grenzwerte einhalten. Selbst wenn die Fassade an einzelnen Stellen saniert wird, greift die EnEV nicht, solange die sanierte Fläche weniger als 10% der Fassadenfläche ausmacht.
WANN GILT DAS GEG IM ALTBAU NICHT?
Ist eine energetische Sanierung Pflicht? Nein! Das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht nur das Nachrüsten von einigen wenigen Punkten vor, siehe oben.
Viele Sanierungsmaßnahmen wie: Fassadendämmung, neue Fenster oder die Dämmung der Kellerdecke sind hingegen freiwillig. Die Hausbesitzer entscheiden selbst, was sinnvoll erscheint und was nicht.
- Dämmung der Kellerdecke ist keine Pflicht: Eine Kellerdecke zu einem ungedämmten, nicht beheizten Kellerraum zu dämmen, kann jedoch durchaus sinnvoll sein. Es besteht aber keine gesetzliche Nachrüstpflicht.
- Fensteraustausch und Fassadendämmung ist keine Pflicht: Alte Fenster müssen laut GEG nicht ausgetauscht werden, selbst wenn sie undicht sind. Es gibt auch keine Dämmpflicht für ungedämmte Außenwände. Wenn jedoch die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, dann müssen sie die Anforderrungen des GEG erfüllen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, kann im Einzelfall frei entschieden werden.
- Empfehlungen im Energieausweis zur Modernisierung sind nicht verpflichtend. Sie dienen als Information.
Die reimann&wolff IMMOBILIEN GmbH übernimmt für die genannten Informationen keine Haftung. Ferner wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.